Statuten Entwurf
A. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Tango – Bewegung und Kultur“ besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Basel.
Art. 2
Der Verein „Tango – Bewegung und Kultur“ engagiert sich in der Unterstützung, Förderung und Entwicklung einer offenen Tangokultur, insbesondere der Aktivitäten rund um den Corrientes Tango Club.
Der Verein unterstützt finanziell und personell und betreibt eigene Projekte. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.
B. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern zusammen. Wer bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen, kann Mitglied werden.
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch die schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Die Mitgliedschaft wird aktiv durch Einzahlung des Mitgliederbeitrags.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit ohne Frist möglich. Allfällige Anteile des Mitgliederbeitrages werden bei einem Austritt vor Ende des Jahres nicht rückerstattet. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Wenn Mitglieder ihren Mitgliederbeitrag nicht leisten, werden sie nach erfolgten Mahnungen von der Mitgliederliste gestrichen.
C. Vereinsorgane
Art. 4
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.
a) Mitgliederversammlung
Art. 5
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der anderen Organe und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind. Folgende Befugnisse sind ihr ausschliesslich vorbehalten:
1. Festsetzung und Änderung der Statuten
2. Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Kontrollstelle
3. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit einem anderen Verein.
Art. 6
Die Mitgliederversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich mindestens einen Monat zuvor einberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Jedes Mitglied hat das Recht, zu Händen der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge sind schriftlich spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen.
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 7
Durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, wobei die zu behandelnden Geschäfte anzugeben sind, kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese hat innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Begehrens stattzufinden.
b) Vorstand
Art. 8
Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Im Falle einer Änderung des Einsitzes im Vorstand während der Wahlperiode ist der Vorstand ermächtigt, Ersatzmitglieder provisorisch zu berufen. Diese müssen an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Art. 9
Der Vorstand ist das leitende Organ und vertritt den Verein nach aussen:
1. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung und Ausführung von deren Beschlüssen
2. Planung und Setzung der strategischen Leitlinien des Vereins.
3. Beschlussfassung über das Budget
4. Überwachung der operativen Vereinstätigkeit
Der Vorstand kann einzelne Befugnisse an Kommissionen delegieren. In diese können auch Nicht- Vorstandsmitglieder und allfällige Fachleute, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, berufen werden. Die Tätigkeit von Kommissionen unterliegt der Oberleitung durch den Vorstand.
Art. 10
Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Er wird vom Präsidium einberufen und geleitet. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder können unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Abhaltung einer Sitzung verlangen. Diese hat innert vier Wochen stattzufinden
Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen; verlangt ein Mitglied eine Debatte, wird das Geschäft an der nächstfolgenden Sitzung traktandiert
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Auslagenersatz.
c) Kontrollstelle
Art. 11
Die Kontrollstelle wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie ist fachlich ausgewiesen und vollständig unabhängig vom Verein „Tango – Bewegung und Kultur“.
Sie prüft die Jahresrechnung und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen vor.
d) Finanzielles und Haftung
Art 12
Die Mittel des Vereins werden gebildet aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Erträgen aus Veranstaltungen und Projekten.
Die Mitgliederbeiträge betragen:
Gönnermitglieder mind. Fr. 500.-
Mitglieder Fr. 150.-
Studierende, Lernende, Personen ohne regelmässiges Einkommen Fr. 50.-
Art. 13
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 14
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
e) Statutenänderung, Auflösung des Vereins
Art. 15
Für eine Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder nötig.
Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, ebenso die Verteilung eines allfälligen Restvermögens. Dieses ist unter Vorbehalt eines allfälligen Sozialplans für das ausscheidende Personal einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom xx.yy.2021 genehmigt.